top of page
Die Schwerarbeitspension

Bäckerzeitung 46.2013

 

– von Dr. Johannes Pflug –

 

Durch die Pensionsreform 2004 sind die vorzeitigen Alterspensionen, welche bis zum 31. Dezember 2003 bei Vorliegen einer ausreichenden Zahl an Versicherungsmonaten Männern den Pensionsantritt bei Vollendung des 61,5. und Frauen nach Vollendung des 56,5. Lebensjahres ermöglichten, schrittweise abgeschafft worden. An deren Stelle gelten neue Formen der Frühpension (Korridorpension, vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte), die unter erschwerten Bedingungen einen Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters gestatten. Dieser Beitrag befasst sich mit der Schwerarbeitspension, die gerade im Bäckergewerbe beachtliche Bedeutung hat.

Hauptanwendungsfall ist die Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Nach dieser Bestimmung haben Männer einen Pensionsanspruch, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Vollendung des 60. Lebensjahres.

2. Vorliegen von mindestens 540 Versicherungsmonaten.

Es gelten Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Zeiten, für die eine öffentliche Stelle Beiträge zu entrichten hat (z.B. Arbeitslosengeld-,  Krankengeldbezug)  und Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung.

3.Keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und kein die Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31 monatlich) übersteigendes Erwerbseinkommen am Pensionsstichtag. Für den Pensionsanfall ist also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich.

4. Vorliegen von 120 Schwerarbeitsmonaten in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag.

Das Gesetz versteht unter Schwerarbeit Tätigkeiten unter psychisch oder physisch besonders belastenden Bedingungen. Eine nähere Determinierung erfolgt in der Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung).

Diese Verordnung zählt sechs Schwerarbeitstatbestände auf (unregelmäßige Nachtarbeit, bestimmte belastende Tätigkeiten nach dem Schwerarbeitsgesetz,…).

Für das Bäckergewerbe maßgebend ist § 1 Z. 4 dieser Verordnung. Nach dieser Bestimmung liegt schwere körperliche Arbeit dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden. Der Kalorienverbrauch wird nach einer arbeitswissenschaftlichen Studie von Spitzer/Hettinger/Kaminsky ‚Tafeln für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit’ vermittelt.


>> Mehr lesen Sie in der Bäckerzeitung



>> Back

bottom of page