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Health Claims für Getreideerzeugnisse und Backwaren 

Bäckerzeitung 39.2013

 

– Von Rechtsanwältin Nicola Conte-Salinas –

 

Mit einer ersten Teilliste wurden im vergangenen Jahr 222 gesundheitsbezogene Angaben für die Lebensmittelwerbung und -kennzeichnung zugelassen, darunter auch Claims für typische Inhaltsstoffe von Getreideerzeugnissen und Backwaren. Grundsätzlich erlaubt ist, was auf der Liste steht. Aber: Die Health Claims-Verordnung beinhaltet noch eine Reihe allgemeiner Anforderungen an die Gesundheitswerbung.

Wer Lebensmittel mit einer besonderen Wirkung auf die Gesundheit bewerben will, muss seit einigen Jahren die europäische Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben – auch Health Claims-Verordnung (HCVO) – beachten. Diese Verordnung schreibt ein Zulassungsverfahren für Gesundheitsangaben bei Lebensmitteln vor. Das heißt: Geworben werden darf grundsätzlich nur noch mit Gesundheitsaussagen, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als wissenschaftlich gesichert bewertet und zudem von der Europäischen Kommission per Verordnung auch ausdrücklich zugelassen wurden. Die HCVO gilt – mit einigen Ausnahmen – auch für den Verkauf loser Ware.

Seit dem 14. Dezember 2012 gilt die Verordnung (EG) Nr. 432/2012, deren Anhang den ersten Teil der sogenannten Art. 13-Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben enthält. Ab diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur diejenigen gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden, die in der Liste enthalten sind. Andere gesundheitsbezogene Angaben sind nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme gilt nur für Pflanzenstoffe und einige wenige andere Stoffe, deren Bewertung durch die EFSA und Kommission noch nicht abgeschlossen ist (sogenannte Claims ‚on hold’). Diese gesundheitsbezogenen Angaben dürfen weiter verwendet werden, sofern sie die Anforderungen der HCVO und des einzelstaatlichen Rechts erfüllen. Das bedeutet insbesondere, dass diese Angaben ausreichend wissenschaftlich gesichert sein müssen und auch ansonsten nicht irreführen dürfen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Abgrenzungsschwierigkeiten

- bei der Begriffsbestimmung der ‚gesundheitsbezogenen Angabe’,

- zu erfüllende Anforderungen bei der Verwendung zugelassenergesundheitsbezogener Angaben,

- den Umgang mit abgelehnten gesundheitsbezogenen Angaben und

- den aktuellen Stand derjenigen Claims, deren Bewertung ausgesetzt wurde, die sogenannten Claims ‚on hold’.




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