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Das neue Pensionskonto – einfach und transparent 

 

Bäckerzeitung 3. 2014
 

Mit der Einführung des neuen Pensionskontos ab 1. Jänner 2014 gilt für alle ab 1. Jänner 1955 Geborenen nur noch ein einziges Pensionskontosystem. Dieses ermöglicht eine effektive Vorausberechnung der jeweiligen Pensionshöhe. Die Pension wird für die Versicherten damit verständlich, transparent und nachvollziehbar. Für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gibt es kein Pensionskonto. Ihre Pensionshöhe wird nach den für sie nach wie vor geltenden Vorschriften des ASVG, GSVG und BSVG ermittelt. Die Pensionsversicherungsanstalt arbeitet bereits seit mehreren Jahren an der Realisierung des österreichischen Pensionskontos. Im kommenden Jahr erhalten Sie nun die Möglichkeit, Ihre bereits erworbenen Pensionsansprüche selbst auf elektronischem Weg abzurufen und einfach nachzuvollziehen. Die einzige Voraussetzung, die Sie erfüllen müssen: Sie benötigen zum Einloggen in Ihr persönliches Pensionskonto eine Bürgerkarte oder eine Handy-Signatur. Wie jedes Konto, wird auch Ihr Pensionskonto von der Pensionsversicherung eröffnet. Das geschieht im Laufe des Jahres 2014. Über den genauen Zeitpunkt, wann Ihr persönliches Pensionskonto eröffnet wird und abrufbereit ist, wird Sie die Pensionsversicherung noch direkt informieren. Wenn es bei Ihnen soweit ist und Sie Ihr Pensionskonto abfragen können, werden Sie – wenn Sie bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erworben haben – eine ‚Kontoerstgutschrift’ vorfinden. Diese errechnet die Pensionsversicherung aufgrund von gesetzlich präzise festgelegten Vorschriften aus Ihren bisher erworbenen Versicherungsmonaten und wird Ihrem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben. Für alle ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2004 mindestens ein Versicherungsmonat erworben haben, wird eine Kontogutschrift aus allen Versicherungsmonaten bis Ende 2013 gebildet und ins neue Pensionskonto überführt. Alle Personen mit Lücken in ihrem Versicherungsverlauf erhalten ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Ersuchen, ihre fehlenden Versicherungsdaten zu ergänzen (= Datenergänzungsverfahren), denn nur mit einem vollständigen Versicherungsverlauf kann die Kontoerstgutschrift in der richtigen Höhe berechnet werden.


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