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GmbH light – was ändert’s, bringt’s wirklich?

 

Bäckerzeitung 24.2013
 

 

– Von Mag. Rudolf Siart –

 

Mit 1. Juli 2013 soll – so ist es zumindest der Plan der zuständigen Ministerien – die GmbH light eingeführt werden. Günstiger wird die Gründung, im laufenden Betrieb wird die GmbH light nicht wirklich billiger!

Im Moment befindet sich der Gesetzesentwurf für die GmbH light in der Begutachtungsphase. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es zu diesem Thema schon viele Vorhaben gab, diesmal scheint es aber ernst zu werden. Daher lohnt es sich, einen genaueren Blick ins Detail zu werfen. Vorab: Günstiger wird die Gründung, im laufenden Betrieb wird die GmbH light nicht wirklich billiger!

Das notwendige Mindeststammkapital soll bei Neugründungen nach dem 30. Juni statt bisher 35.000 Euro nur noch 10.000 Euro betragen. Davon ist, wie bisher, die Hälfte in Form von Geldmitteln in das Unternehmen einzuzahlen. Die zweite Hälfte kann weiterhin als Sachmittel (z. B. Fahrzeuge etc.) ins Unternehmen eingebracht werden.

Das heißt, während bisher 17.500 Euro an Geldkapital aufzubringen waren, sind es in Zukunft nur noch 5.000 Euro.

Außerdem sinken – voraussichtlich – je nach Gesellschaftsvertrag die Notariatskosten – die sich am Mindeststammkapital bemessen – bei der Gründung von derzeit ca. 1.100 auf ca. 600 Euro. Erfüllt der dem Notar vorgelegte Vertrag die gesetzlichen Inhaltserfordernisse, und wird die GmbH durch eine natürliche Person errichtet, welche die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetz erfüllt, sinken die Kosten nochmals. Außerdem entfällt die Kundmachungspflicht in der Wiener Zeitung, was ca. 150 Euro einspart.

Schon bislang musste vom Geschäftsführer qua Gesetz eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn die Hälfte das Stammkapitals verloren gegangen ist. In Zukunft soll diese Pflicht außerdem bestehen, wenn die Eigenmittelquote (§ 23 URG) unter 8 % sinkt und dabei die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt.

Außerdem ist eine Kapitalherabsetzung für bestehende GmbHs auf mindestens 10.000 Euro möglich, wobei das Verfahren relativ aufwändig ist, da es eines Gesellschafterbeschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages, einer Eintragung beim Firmenbuchgericht sowie einer Verständigung (sogenanntes ‚Aufgebotsverfahren’) der Gläubiger und auf deren Wunsch eine Auszahlung bzw. Besicherung ihrer Forderungen bedarf. In Fällen mit wenigen Gläubigern bzw. Gläubigerforderungen ist die Herabsetzung aber überlegenswert, wenn dadurch die Substanz des Unternehmens nicht gefährdet wird.



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