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Ist die GmbH light in Wirklichkeit so light?

 

Bäckerzeitung 11. 2014
 

– von Mag. Rudolf Siart –

Mit 1. Juli 2013 wurden durch das GesRÄG 2013 sogenannte ‚Gründungserleichterungen’ für die Rechtsform der GmbH eingeführt. Bereits mit Anfang März 2014 wurde das Gesetz reformiert. Die ‚Gründungserleichterungen’ für die Rechtsform der GmbH betreffen etwa die Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro und der jährlich zu zahlenden Mindest-KöSt auf 500 Euro, Wegfall der Veröffentlichungspflicht im Wiener Amtsblatt und Verringerung der Notariats- und Rechtsanwaltsgebühren. Nun werden laut der Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014) ab Anfang März 2014 folgende Änderungen vorgenommen:

  • das Mindeststammkapital wird wieder auf die ursprünglichen 35.000 Euro erhöht,

  • bei Neugründungen gilt weiterhin das gründungsprivilegierte Mindeststammkapital von 10.000 Euro. Dieses ist jedoch über zehn Jahre durch Bildung einer jährlichen Gewinnrücklage (25 % des Jahresüberschusses nach Verlustvortrag) auf 35.000 Euro zu erhöhen.

  • Die jährliche Mindest-KöSt beträgt bei neugegründeten

  • GmbHs in den ersten fünf Jahren 500 Euro, in den zweiten fünf Jahren 1.000 Euro und danach 1.750 Euro. GmbHs mit einem Stammkapital unter 35.000 Euro müssen auf die Gründungsprivilegierung auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten hinweisen.

  • D. h. alte GmbHs, die ihr Stammkapital nach dem GesRÄG 2013 unter 35.000 Euro herabgesetzt haben, müssen ihr Stammkapital innerhalb von zehn Jahren wieder auf mindestens 35.000 Euro erhöhen, haben je nach Alter eine höhere Mindest-KöSt zu zahlen und ab 1. März 2015 auf ihre Gründungsprivilegierung hinzuweisen.

Der Unternehmer steht bei der Wahl der am besten passenden Rechtsform vor betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Entscheidungen. Zivilrechtliche Aspekte (z. B. Haftung) sind genauso zu beachten wie Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Familienrechts, des Gewerberechts, des Sozialversicherungsrechts und selbstverständlich des Steuerrechts.
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