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Steuertipps zum Jahreswechsel 

 

Bäckerzeitung 48. 2014
 

Von Mag. Rudolf Siart – Wer seine Steuerlast jetzt noch drücken will, muss sich beeilen. Alle nachfolgend vorgestellten Maßnahmen haben – trotz ihrer Unterschiede – eines gemein: Sie müssen noch bis zum 31. Dezember durchgeführt werden! Ab dem ersten Schlag der Pummerin ist es zu spät – daher soll eine Checkliste dabei helfen, dass nichts vergessen wird.

Geschenke (Sachzuwendungen wie Warengutscheine) an Mitarbeiter sind bis 186 Euro pro Mitarbeiter für diesen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Beim Arbeitgeber stellt dies freiwilligen Sozialaufwand dar und ist abzugsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings Geschenke, die in Bargeld umgewechselt werden können. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für Geschenke wie Bücher, Blumen oder ähnliches, die über die bloße Aufmerksamkeit hinausgehen, gilt, sofern Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, die Umsatzsteuerpflicht. Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern sind zusätzlich bis 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig, wenn es sich überwiegend um Werbeaufwand handelt.

Spenden an Organisationen, die auf der Liste des Finanzministeriums stehen,  sind absetzbar. Die Liste ist unter http://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp abrufbar. Maximal können von Privatpersonen 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte und von Unternehmen 10 % des Vorjahresgewinnes als Spenden abgesetzt werden. Für Unternehmer besteht dabei ein Wahlrecht, ob sie die Spenden bei ihrer persönlichen Steuererklärung als Sonderausgaben oder als Betriebsausgabe bei ihrem Betrieb absetzen. Beim Unternehmen sind zusätzlich auch Sachspenden (als Betriebsausgabe) absetzbar! Übersteigen die Spenden 10 % des Unternehmensgewinns können bei der Steuererklärung zusätzlich Spenden im Ausmaß von 10 % der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden (allerdings nur Geldspenden).

Vermarktet der Unternehmer die Werbung von Spenden im Zusammenhang mit Katastrophen (Hochwasser-, Lawinenschäden u. Ä.) auf seiner Homepage oder auf Werbeprospekten, dann sind diese als Betriebsausgabe, betragsmäßig unbegrenzt, absetzbar. 

 

 


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