
Keine Angst vor Allergenen!
Bäckerzeitung 39. 2014
Die einen ignorieren das Thema Allergenverordnung nicht einmal, die anderen zittern vor deren Einführung am 13. Dezember 2014. Beide Extreme sind natürlich wieder einmal übertrieben. Hysterie ist unangebracht, die Unternehmen haben noch genug Zeit, sich für die neuen Herausforderungen zu wappnen und aufzustellen. Allergenverordnung und Nährwertkennzeichnung sind zurzeit die heißesten Diskussionsthemen bei den handwerklichen Lebensmittelherstellern.
Grundsätzlich muss man sagen: Das Allergenthema ist im Grunde genommen nicht wirklich etwas Neues, weil es sie ja bei verpackter Ware schon seit einigen Jahren gegeben hat. Neu ist, dass erstmals auch für unverpackte Waren Informationen an den Verbraucher gegeben werden müssen, was natürlich mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Betriebe verbunden ist und ab 13. Dezember 2014 funktionieren sollte. Funktionieren sollte, da hier auch die zuständigen Behörden viel Zeit verstreichen haben lassen. An sich ist die diesbezügliche Verordnung der EU ja schon seit Dezember 2011 in Kraft - mit einer entsprechenden Übergangsfrist - aber erst jetzt im Sommer wurde durch eine nationale Umsetzungsverordnung begonnen, die im Detail nicht immer einfache Vorgangsweise näher zu erläutern.
Mit der Allergeninformationsverordnung in Österreich konnte nun eine Regelung getroffen werden, die sozusagen eine Holschuld des Verbrauchers vorsieht. Eine eigene Leitlinie sieht dabei vor, dass mündlich oder schriftlich informiert werden kann. Wird die Allergeninformation mündlich erteilt, ist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darauf hinzuweisen, z. B. mittels Aushang oder in der Speisekarte etwa mit den Worten „Unsere Verkaufsmitarbeiterinnen/Verkaufsmitarbeiter
informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten“.
Der Bäcker oder Konditor muss demnach nicht bei jedem in Frage kommenden Produkt eine Expertise dazustellen. Es genügt zunächst dem Verbraucher mitzuteilen, dass er entsprechend der von ihm gestellten Fragen informiert wird.
Im Verabreichungsbereich wird man überlegen müssen, ob man dem Personal eine mündliche Auskunft zumuten kann oder ob man schriftliche Informationen beispielsweise in einer Karte vorsieht. Hier könnte man beispielsweise eine Liste der 14 Allergengruppen anbringen und beim jeweiligen Produkt nur mehr die Ziffern ausloben. Nach der Allergenverordnung müssen verwendete Abkürzungen, Symbole oder eben Ziffern in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt werden.
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