top of page
Betriebliche Vorsorge in der Praxis

 

Bäckerzeitung 30. 2014
 

Mit der Einführung der Betrieblichen Vorsorge verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine ‚Abfertigung für alle’ zu schaffen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Umsetzung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) oftmals Probleme bereitet.

Noch bevor das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beginnt, sollten Sie als Dienstgeber folgende Fragen abklären:

Ist das BMSVG überhaupt anzuwenden? Wenn Sie einen Dienstnehmer neu einstellen, wird dieser in der Regel dem BMSVG unterliegen. Dies gilt auch für freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte.

Wenn Sie noch keine Betriebliche Vorsorge-Kasse (für Ihre anderen Dienstnehmer) ausgesucht haben, müssen Sie eine auswählen, damit die Sozialversicherung die eingehobenen Beiträge dorthin weiterleiten können (eine Liste mit allen BV-Kassen finden Sie unter www.betrieblichevorsorgekassen.at). Sie brauchen aber weder mitteilen, mit welcher BV-Kasse Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, noch wie die ‚Leitzahl’ dieser Kasse lautet. Dies alles gibt die BV-Kasse der Sozialversicherung selbst bekannt.

Ist die Anmeldung vollständig? Wenn Sie Ihren Dienstnehmer zur Sozialversicherung anmelden, ist unbedingt auch das Feld ‚Betrieblicher Vorsorgebeitrag ab’ auszufüllen. Zwei Besonderheiten sind dabei zu beachten.

Beitragsfreier erster Monat: Der BV-Beitrag fällt grundsätzlich nicht bereits ab dem ersten, sondern erst ab dem zweiten Beschäftigungsmonat an. Zählen Sie daher bitte zum Beginn des Dienstverhältnisses einen (ganzen) Monat dazu. Dieses Datum ist dann im Feld ‚Betrieblicher Vorsorgebeitrag ab’ einzutragen. Für ein Dienstverhältnis, das kürzer als einen Monat dauert, ist kein BV-Beitrag zu entrichten.

‚Zwölf-Monatsregel’: Nehmen wir an, der Dienstnehmer beendet zwar seine Tätigkeit, fängt aber innerhalb von zwölf Monaten wieder beim selben Arbeitgeber an. Der BV-Beitrag ist in diesem Fall nicht erst ab dem zweiten Monat, sondern bereits ab dem ersten Tag der neuen Beschäftigung bei Ihnen (also beim selben Dienstgeber) zu entrichten. Voraussetzung: Beide Dienstverhältnisse unterliegen dem BMSVG und dauern länger als einen Monat (keine Resttagezählung).

Wie hoch ist der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge-Kasse? Der BV-Beitrag beträgt 1,53 % des monatlichen Entgeltes (inklusive allfälliger Sonderzahlungen). Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung des BV-Beitrages sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die Höchstbeitragsgrundlage (2014 liegt diese bei 4.530 Euro) außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass der BV-Beitrag sowohl von einem geringfügigen Entgelt als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten ist. Der BV-Beitrag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

 

>> Mehr lesen Sie in der Bäckerzeitung



>> Back

bottom of page