
Unternehmensbeteiligung und unselbstständige Tätigkeit
Bäckerzeitung 23. 2014
Viele Personen arbeiten im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen in jenen Unternehmen mit, an denen sie eine Beteiligung halten. Inwieweit derartige Beschäftigungen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu unterstellen sind, ist nicht immer einfach zu beantworten.
Das System der Pflichtversicherung von abhängig Beschäftigten baut grundsätzlich auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer auf. Als Dienstnehmer im Sinne des ASVG gelten Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Ein Überwiegen dieser Merkmale gegenüber jenen der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit reicht dabei aus. Ein Dienstverhältnis besteht darüber hinaus aber jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit lohnsteuerpflichtig ist. Dienstgeber ist im Unterschied dazu derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Das bedeutet, dass er aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Als Dienstgeber kann dabei eine natürliche oder eine juristische Person fungieren.
Ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist demzufolge in jenen Fällen auszuschließen, in denen eine beschäftigte Person auf das Unternehmen in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Grundsätzlich können Gesellschafter auf Grund der ihnen durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zukommenden Rechte und Pflichten die Geschicke des Unternehmens in unterschiedlichem Ausmaß beeinflussen.
Bei manchen Gesellschaftskonstellationen besteht bereits von vornherein ein derart hoher Einfluss auf die Gestion des Unternehmens, dass ein Dienstverhältnis zu diesem ohne weitere Überprüfung grundsätzlich auszuschließen ist.
Konkret handelt es sich um Gesellschafter einer
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR),
- Offenen Gesellschaft (OG) und
- Kommanditgesellschaft (KG), die als Komplementäre fungieren.
Diese Gesellschafter haben grundsätzlich einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung der Gesellschaft. Sie unterliegen üblicherweise entweder der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
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