Bewertung und Beurteilung von Sachbezügen
Bäckerzeitung 20. 2014
Dienstgeber entlohnen bekanntlich ihre Dienstnehmer nicht nur mit Geld, sondern manchmal auch mit Sachbezügen. Wann und in welchem Ausmaß derartige ‚Naturalleistungen’ beitragspflichtig sind, ist mitunter eine spannende Frage.
Sachbezüge, die geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis darstellen, gehören (wie die Geldbezüge) zum Entgelt und sind daher grundsätzlich beitragspflichtig. Ein geldwerter Vorteil liegt natürlich nur dann vor, wenn der Dienstnehmer eine Sachleistung vom Dienstgeber verbilligt oder unentgeltlich erhält. Beispiele für Sachbezüge sind freie Kost und Logis, die Privatnutzung des Firmen-Kraftfahrzeuges oder etwa die Bereitstellung von Bekleidung.
Sachbezüge erhöhen sowohl die Beitragsgrundlage als auch die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Doch in welchem Ausmaß? Grundsätzlich sind geldwerte Vorteile mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Um aber die Berechnung häufig vorkommender Sachbezüge zu vereinfachen, wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge erlassen. Diese Sachbezugswerteverordnung legt z. B. fest, welchen Geldwert eine ‚volle freie Station’ hat.
Kann ein Dienstnehmer das firmeneigene KFZ für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) nutzen, so ist dafür ein monatlicher Sachbezug anzusetzen. Dieser beträgt laut Sachbezugswerteverordnung 1,50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Maximal anzusetzen sind dabei seit 1. März 2014 720 Euro pro Monat (statt wie bisher 600 Euro).
Werden privat nachweislich (z. B. durch Fahrtenbücher) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich gefahren, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, seit 1. März 2014 maximal 360 Euro statt bisher 300 Euro monatlich) anzusetzen.
Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung relevant. Bei einem geleasten KFZ ist der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden. Für Kalendermonate, in denen das KFZ (auch für Dienstfahrten) nicht zur Verfügung steht, fällt kein Sachbezug an.
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